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Selbständig ohne Gewerbe (Neue Selbständige)

Für selbständige Tätigkeiten außerhalb der Gewerbeordnung, etwa schriftstellerische, künstlerische oder unterrichtende: keine Gewerbeanmeldung, Meldung an Finanzamt und SVS, SVS-Pflichtversicherung erst über 6.613,20 € Einkünfte im Jahr 2026.

Regeln und Beträge für das Jahr 2026

Was es ist

  • Neue Selbständige sind Personen mit betrieblichen Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb, die für diese Tätigkeit nicht schon nach dem GSVG oder einem anderen Gesetz pflichtversichert sind. (GSVG § 2 (Pflichtversicherung))
  • Freie Berufe sind Berufe, die auf Grund einer besonderen Qualifikation ausgeübt werden, aber nicht dem Gewerberecht unterliegen; viele haben eigene Kammern und Berufsrecht. (Freie Berufe)

Für wen

Was es kostet

Steuern und Beiträge

Buchhaltung

  • Einzelunternehmen können den Gewinn mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Doppelte Buchführung nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) ist erst nötig, wenn ein Betrieb mehr als 700.000 € Umsatz im Jahr erzielt: ab dem zweitfolgenden Jahr, wenn das zwei Jahre in Folge geschieht, schon ab dem folgenden Jahr, wenn die Grenze um mindestens 300.000 € überschritten wird. Angehörige der freien Berufe sind von dieser Pflicht ausgenommen. (Buchführungspflicht und Buchführung; UGB § 189 (Rechnungslegungspflicht))
  • Registrierkassenpflicht: Barumsätze sind ab 15.000 € Jahresumsatz je Betrieb mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem zu erfassen, wenn die Barumsätze 7.500 € im Jahr übersteigen. Die Pflicht beginnt mit dem vierten Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen erstmals überschritten wurden. (BAO § 131b (Registrierkassenpflicht))

Schritte

  1. Optional: NeuFöG-Erklärung (NeuFö 2) vor den Behördenwegen. Wer keiner gesetzlichen Berufsvertretung angehört, lässt sich dafür von der SVS oder der Wirtschaftskammer beraten. (Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG))
  2. Innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit dem Finanzamt Österreich melden; die Meldung ist gebührenfrei. (Anzeige an das Finanzamt (Einzelunternehmen))
  3. Die Tätigkeit binnen einem Monat der SVS melden; bei voraussichtlich höheren Einkünften als der Versicherungsgrenze eine Überschreitungserklärung abgeben. (GSVG, geltende Fassung (§ 18 Meldepflicht); Neue Selbständige – Beginn und Ende der Versicherung)

Passende Rechner

Nicht in der Berechnung enthalten

Quellen