Selbständig ohne Gewerbe (Neue Selbständige)
Für selbständige Tätigkeiten außerhalb der Gewerbeordnung, etwa schriftstellerische, künstlerische oder unterrichtende: keine Gewerbeanmeldung, Meldung an Finanzamt und SVS, SVS-Pflichtversicherung erst über 6.613,20 € Einkünfte im Jahr 2026.
Regeln und Beträge für das Jahr 2026
Was es ist
- Neue Selbständige sind Personen mit betrieblichen Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb, die für diese Tätigkeit nicht schon nach dem GSVG oder einem anderen Gesetz pflichtversichert sind. (GSVG § 2 (Pflichtversicherung))
- Freie Berufe sind Berufe, die auf Grund einer besonderen Qualifikation ausgeübt werden, aber nicht dem Gewerberecht unterliegen; viele haben eigene Kammern und Berufsrecht. (Freie Berufe)
Für wen
- Von der Gewerbeordnung ausgenommen sind unter anderem die literarische Tätigkeit, die schönen Künste, der Selbstverlag der Urheber sowie Privatunterricht und Erziehung. Die vollständige Liste steht in § 2 GewO. (GewO 1994 § 2 (Ausnahmen vom Geltungsbereich))
- Pflichtversichert sind Neue Selbständige erst, wenn ihre Einkünfte die Versicherungsgrenze übersteigen: 2026 6.613,20 €. Mit einer Überschreitungserklärung erhält man sofort Versicherungsschutz. Stellt die SVS die Pflichtversicherung erst nach Ablauf des Jahres fest, schreibt sie einen Zuschlag von 9,3 % der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge vor; er entfällt, wenn man das Überschreiten binnen acht Wochen ab dem Einkommensteuerbescheid meldet. (Werte und Grenzen für das Jahr 2026; Neue Selbständige – Beginn und Ende der Versicherung; GSVG, geltende Fassung (§ 18 Meldepflicht))
Was es kostet
- Keine Gewerbeanmeldung. Die Meldungen an Finanzamt und SVS sind gebührenfrei. (GewO 1994 § 2 (Ausnahmen vom Geltungsbereich); Anzeige an das Finanzamt (Einzelunternehmen))
Steuern und Beiträge
- Der Gewinn unterliegt der Einkommensteuer nach § 33 EStG; 2026 bleiben die ersten 13.539 € steuerfrei, darüber steigt der Satz stufenweise (20 % bis 21.992 €, 30 % bis 36.458 €, 40 % bis 70.365 € und höher darüber). (EStG 1988 § 33 (Steuertarif))
- Gewinnfreibetrag: 15 % der ersten 33.000 € Gewinn (höchstens 4.950 €) sind ohne Investition steuerfrei (Grundfreibetrag). Darüber gibt es einen Freibetrag nur, soweit er durch begünstigte Investitionen gedeckt ist, insgesamt höchstens 46.400 € im Jahr. Bei pauschaler Gewinnermittlung steht nur der Grundfreibetrag zu. (EStG 1988 § 10 (Gewinnfreibetrag))
- Basispauschalierung: Wer keine Bücher führt und im Vorjahr höchstens 420.000 € Umsatz hatte, kann die Betriebsausgaben pauschal mit 15 % des Umsatzes ansetzen (höchstens 63.000 €), bei kaufmännischer oder technischer Beratung und schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit mit 6 % (höchstens 25.200 €). Daneben sind nur bestimmte Ausgaben absetzbar, etwa für den Wareneingang und Löhne. (EStG 1988 § 17 (Durchschnittssätze, Pauschalierung))
- Kleinunternehmerpauschalierung: Gilt für alle Umsätze die Kleinunternehmerbefreiung der Umsatzsteuer, können die Betriebsausgaben mit 45 % der Einnahmen (höchstens 24.750 €) angesetzt werden, bei einem Dienstleistungsbetrieb mit 20 % (höchstens 11.000 €). (EStG 1988 § 17 (Durchschnittssätze, Pauschalierung))
- Umsatzsteuer: Normalsatz 20 %; ermäßigte Sätze von 10 % und 13 % gelten für die im Gesetz aufgezählten Umsätze. (UStG 1994 § 10 (Steuersätze))
- Kleinunternehmerregelung: Umsätze sind umsatzsteuerfrei, wenn sie 55.000 € im Vorjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen (bis 2024 lag die Grenze bei 35.000 €). Wird die Grenze um höchstens 10 % überschritten, gilt die Befreiung noch bis Jahresende. Auf die Befreiung kann man mit Wirkung ab Beginn eines Kalenderjahres verzichten; der Verzicht bindet mindestens fünf Jahre. (UStG 1994 § 6 (Steuerbefreiungen, Kleinunternehmer); Kleinunternehmen (Umsatzsteuer))
- Sozialversicherung bei der SVS (GSVG): Pensionsversicherung 18,5 % und Krankenversicherung 6,8 % der Beitragsgrundlage (der Bund legt 4,3 % bzw. 0,85 % dazu), Selbständigenvorsorge 1,53 % der Beitragsgrundlage der Krankenversicherung, dazu ein fester Monatsbeitrag zur Unfallversicherung, den die Versicherten allein tragen. (GSVG § 27 (Beitragssätze); BMSVG § 52 (Beitrag zur Selbständigenvorsorge); ASVG § 8 (Teilversicherung in der Unfallversicherung); ASVG § 74 (Unfallversicherungsbeitrag Selbständiger))
- Beitragsgrundlage sind die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes aus den versicherten Tätigkeiten im Monatsdurchschnitt, zuzüglich der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge; 2026 mindestens 551,10 € und höchstens 8.085,00 € im Monat. Laut Dachverband beträgt der Krankenversicherungsbeitrag 2026 damit 37,47 € bis 549,78 € und der Pensionsversicherungsbeitrag 101,95 € bis 1.495,73 € im Monat. (GSVG § 25 (Beitragsgrundlage); ASVG § 810 (keine Aufwertung der Geringfügigkeitsgrenze 2026); BGBl. II Nr. 263/2025 (Aufwertungszahl und Höchstbeitragsgrundlagen 2026); Vorläufige Berechnung in den ersten drei Jahren; Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2026)
- In den ersten drei Jahren berechnet die SVS die vorläufigen Beiträge von der Mindestbeitragsgrundlage. Liegt der Einkommensteuerbescheid vor, wird nachbemessen; das kann zu einer Gutschrift oder einer Nachzahlung führen. Eine Nachzahlung für das erste Versicherungsjahr und die zwei folgenden kann auf Antrag in zwölf Quartalsraten über drei Jahre bezahlt werden; der Antrag ist bis 31. März des Jahres nach der endgültigen Berechnung zu stellen. (GSVG § 25a (vorläufige Beitragsgrundlage); GSVG § 25 (Beitragsgrundlage); GSVG § 35 (Fälligkeit, Teilbeträge); Vorläufige Berechnung in den ersten drei Jahren)
- Nur für: Gewerbe (nach der Gewerbeordnung). Für Gewerbetreibende ist in der Krankenversicherung in den ersten beiden Kalenderjahren die Mindestbeitragsgrundlage endgültig, ohne Nachbemessung, wenn in den 120 Monaten davor keine Versicherung nach dem GSVG bestand. (GSVG § 25a (vorläufige Beitragsgrundlage); Endgültige Berechnung in den ersten drei Jahren)
- Ab dem vierten Jahr gilt vorläufig die Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres, aufgewertet; weichen die laufenden Einkünfte wesentlich ab, kann man bis Jahresende beantragen, sie herab- oder hinaufzusetzen. (GSVG § 25a (vorläufige Beitragsgrundlage))
- Die SVS schreibt die Beiträge vierteljährlich vor; fällig sind sie am 28./29. Februar, 31. Mai, 31. August und 30. November, auf Antrag auch in Monatsraten. Für den Monat, in dem die Versicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu zahlen. (GSVG § 35 (Fälligkeit, Teilbeträge); Fälligkeit der Beiträge; GSVG § 27 (Beitragssätze))
- Gutschrift 2026: Wer am 31. Mai in der Krankenversicherung nach dem GSVG versichert ist und eine monatliche Beitragsgrundlage von höchstens 2.900 € hat, erhält je nach Höhe der Grundlage eine Gutschrift von 60 € bis 315 € auf Krankenversicherungsbeiträge, mit der Vorschreibung für das dritte Quartal. (GSVG § 27f (Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen))
Buchhaltung
- Einzelunternehmen können den Gewinn mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Doppelte Buchführung nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) ist erst nötig, wenn ein Betrieb mehr als 700.000 € Umsatz im Jahr erzielt: ab dem zweitfolgenden Jahr, wenn das zwei Jahre in Folge geschieht, schon ab dem folgenden Jahr, wenn die Grenze um mindestens 300.000 € überschritten wird. Angehörige der freien Berufe sind von dieser Pflicht ausgenommen. (Buchführungspflicht und Buchführung; UGB § 189 (Rechnungslegungspflicht))
- Registrierkassenpflicht: Barumsätze sind ab 15.000 € Jahresumsatz je Betrieb mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem zu erfassen, wenn die Barumsätze 7.500 € im Jahr übersteigen. Die Pflicht beginnt mit dem vierten Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen erstmals überschritten wurden. (BAO § 131b (Registrierkassenpflicht))
Schritte
- Optional: NeuFöG-Erklärung (NeuFö 2) vor den Behördenwegen. Wer keiner gesetzlichen Berufsvertretung angehört, lässt sich dafür von der SVS oder der Wirtschaftskammer beraten. (Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG))
- Innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit dem Finanzamt Österreich melden; die Meldung ist gebührenfrei. (Anzeige an das Finanzamt (Einzelunternehmen))
- Die Tätigkeit binnen einem Monat der SVS melden; bei voraussichtlich höheren Einkünften als der Versicherungsgrenze eine Überschreitungserklärung abgeben. (GSVG, geltende Fassung (§ 18 Meldepflicht); Neue Selbständige – Beginn und Ende der Versicherung)
Passende Rechner
Nicht in der Berechnung enthalten
- Höhe des monatlichen Unfallversicherungsbeitrags 2026 (die Kundmachung nennt 12,95 €, Seiten der SVS 12,96 €), Arbeitslosenversicherung für Selbständige, Zusatzversicherungen sowie Kammern und Versorgungswerke der verkammerten freien Berufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte)
- FlexCo: Gerichtsgebühren für das Firmenbuch und Bemessungsgrundlage der Notariatsgebühren (das Gesetz nennt nur die GmbH) sowie ob die Mindesteinzahlung von insgesamt 5.000 € der GmbH auch für die FlexCo gilt
- Notariatsgebühren in Euro, WKO-Kammerumlagen, Voraussetzungen der reglementierten Gewerbe, Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnabgaben und Personengesellschaften (OG, KG)
Quellen
- GewO 1994 § 2 (Ausnahmen vom Geltungsbereich), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- EStG 1988 § 10 (Gewinnfreibetrag), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- EStG 1988 § 17 (Durchschnittssätze, Pauschalierung), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- EStG 1988 § 33 (Steuertarif), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- UStG 1994 § 6 (Steuerbefreiungen, Kleinunternehmer), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- UStG 1994 § 10 (Steuersätze), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- BAO § 131b (Registrierkassenpflicht), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- UGB § 189 (Rechnungslegungspflicht), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- GSVG § 2 (Pflichtversicherung), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- GSVG, geltende Fassung (§ 18 Meldepflicht), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Anzeige an das Finanzamt (Einzelunternehmen), Unternehmensserviceportal (USP) der Republik Österreich (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Freie Berufe, Unternehmensserviceportal (USP) der Republik Österreich (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Kleinunternehmen (Umsatzsteuer), Unternehmensserviceportal (USP) der Republik Österreich (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Buchführungspflicht und Buchführung, Unternehmensserviceportal (USP) der Republik Österreich (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Werte und Grenzen für das Jahr 2026, Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Vorläufige Berechnung in den ersten drei Jahren, Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Endgültige Berechnung in den ersten drei Jahren, Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Fälligkeit der Beiträge, Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- GSVG § 25 (Beitragsgrundlage), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- GSVG § 25a (vorläufige Beitragsgrundlage), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- GSVG § 27 (Beitragssätze), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- GSVG § 27f (Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- GSVG § 35 (Fälligkeit, Teilbeträge), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- ASVG § 8 (Teilversicherung in der Unfallversicherung), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- ASVG § 74 (Unfallversicherungsbeitrag Selbständiger), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- ASVG § 810 (keine Aufwertung der Geringfügigkeitsgrenze 2026), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- BMSVG § 52 (Beitrag zur Selbständigenvorsorge), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- BGBl. II Nr. 263/2025 (Aufwertungszahl und Höchstbeitragsgrundlagen 2026), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2026, Dachverband der Sozialversicherungsträger (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Neue Selbständige – Beginn und Ende der Versicherung, Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)