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Einzelunternehmen mit Gewerbe gründen

Für eine Person mit einem Gewerbe: gebührenfreie Gewerbeanmeldung, Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer, Versicherung bei der SVS, Einkommensteuer mit Gewinnfreibetrag, Umsatzsteuerbefreiung bis 55.000 € Umsatz, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bis 700.000 € Umsatz.

Regeln und Beträge für das Jahr 2026

Was es ist

  • Die Gewerbeordnung gilt für alle gewerbsmäßigen, nicht verbotenen Tätigkeiten, soweit das Gesetz keine Ausnahme macht. Gewerbsmäßig ist eine Tätigkeit, die selbständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht ausgeübt wird. (GewO 1994 § 1 (Geltungsbereich, gewerbsmäßige Tätigkeit))
  • Mit Eintragung ins Firmenbuch muss die Firma den Zusatz „eingetragene Unternehmerin“, „eingetragener Unternehmer“ oder „e.U.“ enthalten. Die Eintragung kann online ohne Beglaubigung beantragt werden. (Gründungsfahrplan Einzelunternehmen)

Für wen

Was es kostet

Steuern und Beiträge

Buchhaltung

  • Einzelunternehmen können den Gewinn mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Doppelte Buchführung nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) ist erst nötig, wenn ein Betrieb mehr als 700.000 € Umsatz im Jahr erzielt: ab dem zweitfolgenden Jahr, wenn das zwei Jahre in Folge geschieht, schon ab dem folgenden Jahr, wenn die Grenze um mindestens 300.000 € überschritten wird. Angehörige der freien Berufe sind von dieser Pflicht ausgenommen. (Buchführungspflicht und Buchführung; UGB § 189 (Rechnungslegungspflicht))
  • Registrierkassenpflicht: Barumsätze sind ab 15.000 € Jahresumsatz je Betrieb mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem zu erfassen, wenn die Barumsätze 7.500 € im Jahr übersteigen. Die Pflicht beginnt mit dem vierten Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen erstmals überschritten wurden. (BAO § 131b (Registrierkassenpflicht))

Schritte

  1. Neugründungsförderung (NeuFöG): Wer das Formular NeuFö 2 vor oder gleichzeitig mit dem jeweiligen Behördenweg vorlegt, spart unter anderem Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben und die Gerichtsgebühren für die Eintragungen ins Firmenbuch. Nachträglich vorgelegt wird bereits Bezahltes nicht erstattet. (Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG); Gründungsfahrplan Einzelunternehmen; Gründungsfahrplan GmbH bzw. FlexKapG)
  2. Das Gewerbe bei der Gewerbebehörde anmelden, elektronisch über das Gewerbeinformationssystem (GISA) oder mit ID Austria über die eGründung im USP. (Gewerbeanmeldung Einzelunternehmen)
  3. Innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit dem Finanzamt Österreich melden; die Meldung ist gebührenfrei. (Anzeige an das Finanzamt (Einzelunternehmen))
  4. Den Beginn der Pflichtversicherung binnen einem Monat der SVS melden. (GSVG, geltende Fassung (§ 18 Meldepflicht))
  5. Nur wenn nötig oder gewünscht: Eintragung ins Firmenbuch, online ohne Beglaubigung. (Gründungsfahrplan Einzelunternehmen; UGB § 189 (Rechnungslegungspflicht))

Passende Rechner

Nicht in der Berechnung enthalten

Quellen