Einzelunternehmen mit Gewerbe gründen
Für eine Person mit einem Gewerbe: gebührenfreie Gewerbeanmeldung, Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer, Versicherung bei der SVS, Einkommensteuer mit Gewinnfreibetrag, Umsatzsteuerbefreiung bis 55.000 € Umsatz, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bis 700.000 € Umsatz.
Regeln und Beträge für das Jahr 2026
Was es ist
- Die Gewerbeordnung gilt für alle gewerbsmäßigen, nicht verbotenen Tätigkeiten, soweit das Gesetz keine Ausnahme macht. Gewerbsmäßig ist eine Tätigkeit, die selbständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht ausgeübt wird. (GewO 1994 § 1 (Geltungsbereich, gewerbsmäßige Tätigkeit))
- Mit Eintragung ins Firmenbuch muss die Firma den Zusatz „eingetragene Unternehmerin“, „eingetragener Unternehmer“ oder „e.U.“ enthalten. Die Eintragung kann online ohne Beglaubigung beantragt werden. (Gründungsfahrplan Einzelunternehmen)
Für wen
- Freie Gewerbe brauchen keinen Befähigungsnachweis; reglementierte Gewerbe schon. Jedes Gewerbe, das die Gewerbeordnung nicht ausdrücklich als reglementiert einstuft, ist frei. (Gründungsfahrplan Einzelunternehmen)
- Voraussetzungen sind unter anderem Eigenberechtigung ab 18 Jahren und keine Gewerbeausschlussgründe (zum Beispiel bestimmte Verurteilungen). (Gewerbeanmeldung Einzelunternehmen)
- Ein Gewerbe bringt Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer und Pflichtversicherung nach dem GSVG bei der SVS. Auf Antrag ist eine Ausnahme von der Pflichtversicherung möglich, wenn 2026 das Einkommen 6.613,20 € und der Umsatz 55.000 € nicht übersteigen; weitere Bedingungen stehen im GSVG. (Gewerbeanmeldung Einzelunternehmen; GSVG § 2 (Pflichtversicherung); GSVG § 4 (Ausnahmen von der Pflichtversicherung); Werte und Grenzen für das Jahr 2026)
Was es kostet
- Gewerbeanmeldung: keine Stempelgebühren und keine Bundesverwaltungsabgaben. Die Meldungen an Finanzamt und SVS sind ebenfalls gebührenfrei. (Gewerbeanmeldung Einzelunternehmen; Anzeige an das Finanzamt (Einzelunternehmen))
- Nur bei Eintragung ins Firmenbuch: Eingabengebühr 24 € und Eintragungsgebühr 78 € (seit 1.8.2026). Die Eintragungsgebühren entfallen bei einer Neugründung mit NeuFöG-Erklärung. (Gerichtsgebührengesetz, Tarifpost 10 (Firmenbuch); Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG))
- Nur für: Gewerbe (nach der Gewerbeordnung). Wirtschaftskammer (WKO): Die Grundumlage wird je Fachgruppe beschlossen; einen bundesweiten Betrag gibt es nicht. (Wirtschaftskammergesetz 1998, § 123 (Grundumlage))
Steuern und Beiträge
- Der Gewinn unterliegt der Einkommensteuer nach § 33 EStG; 2026 bleiben die ersten 13.539 € steuerfrei, darüber steigt der Satz stufenweise (20 % bis 21.992 €, 30 % bis 36.458 €, 40 % bis 70.365 € und höher darüber). (EStG 1988 § 33 (Steuertarif))
- Gewinnfreibetrag: 15 % der ersten 33.000 € Gewinn (höchstens 4.950 €) sind ohne Investition steuerfrei (Grundfreibetrag). Darüber gibt es einen Freibetrag nur, soweit er durch begünstigte Investitionen gedeckt ist, insgesamt höchstens 46.400 € im Jahr. Bei pauschaler Gewinnermittlung steht nur der Grundfreibetrag zu. (EStG 1988 § 10 (Gewinnfreibetrag))
- Basispauschalierung: Wer keine Bücher führt und im Vorjahr höchstens 420.000 € Umsatz hatte, kann die Betriebsausgaben pauschal mit 15 % des Umsatzes ansetzen (höchstens 63.000 €), bei kaufmännischer oder technischer Beratung und schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit mit 6 % (höchstens 25.200 €). Daneben sind nur bestimmte Ausgaben absetzbar, etwa für den Wareneingang und Löhne. (EStG 1988 § 17 (Durchschnittssätze, Pauschalierung))
- Kleinunternehmerpauschalierung: Gilt für alle Umsätze die Kleinunternehmerbefreiung der Umsatzsteuer, können die Betriebsausgaben mit 45 % der Einnahmen (höchstens 24.750 €) angesetzt werden, bei einem Dienstleistungsbetrieb mit 20 % (höchstens 11.000 €). (EStG 1988 § 17 (Durchschnittssätze, Pauschalierung))
- Umsatzsteuer: Normalsatz 20 %; ermäßigte Sätze von 10 % und 13 % gelten für die im Gesetz aufgezählten Umsätze. (UStG 1994 § 10 (Steuersätze))
- Kleinunternehmerregelung: Umsätze sind umsatzsteuerfrei, wenn sie 55.000 € im Vorjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen (bis 2024 lag die Grenze bei 35.000 €). Wird die Grenze um höchstens 10 % überschritten, gilt die Befreiung noch bis Jahresende. Auf die Befreiung kann man mit Wirkung ab Beginn eines Kalenderjahres verzichten; der Verzicht bindet mindestens fünf Jahre. (UStG 1994 § 6 (Steuerbefreiungen, Kleinunternehmer); Kleinunternehmen (Umsatzsteuer))
- Sozialversicherung bei der SVS (GSVG): Pensionsversicherung 18,5 % und Krankenversicherung 6,8 % der Beitragsgrundlage (der Bund legt 4,3 % bzw. 0,85 % dazu), Selbständigenvorsorge 1,53 % der Beitragsgrundlage der Krankenversicherung, dazu ein fester Monatsbeitrag zur Unfallversicherung, den die Versicherten allein tragen. (GSVG § 27 (Beitragssätze); BMSVG § 52 (Beitrag zur Selbständigenvorsorge); ASVG § 8 (Teilversicherung in der Unfallversicherung); ASVG § 74 (Unfallversicherungsbeitrag Selbständiger))
- Beitragsgrundlage sind die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes aus den versicherten Tätigkeiten im Monatsdurchschnitt, zuzüglich der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge; 2026 mindestens 551,10 € und höchstens 8.085,00 € im Monat. Laut Dachverband beträgt der Krankenversicherungsbeitrag 2026 damit 37,47 € bis 549,78 € und der Pensionsversicherungsbeitrag 101,95 € bis 1.495,73 € im Monat. (GSVG § 25 (Beitragsgrundlage); ASVG § 810 (keine Aufwertung der Geringfügigkeitsgrenze 2026); BGBl. II Nr. 263/2025 (Aufwertungszahl und Höchstbeitragsgrundlagen 2026); Vorläufige Berechnung in den ersten drei Jahren; Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2026)
- In den ersten drei Jahren berechnet die SVS die vorläufigen Beiträge von der Mindestbeitragsgrundlage. Liegt der Einkommensteuerbescheid vor, wird nachbemessen; das kann zu einer Gutschrift oder einer Nachzahlung führen. Eine Nachzahlung für das erste Versicherungsjahr und die zwei folgenden kann auf Antrag in zwölf Quartalsraten über drei Jahre bezahlt werden; der Antrag ist bis 31. März des Jahres nach der endgültigen Berechnung zu stellen. (GSVG § 25a (vorläufige Beitragsgrundlage); GSVG § 25 (Beitragsgrundlage); GSVG § 35 (Fälligkeit, Teilbeträge); Vorläufige Berechnung in den ersten drei Jahren)
- Nur für: Gewerbe (nach der Gewerbeordnung). Für Gewerbetreibende ist in der Krankenversicherung in den ersten beiden Kalenderjahren die Mindestbeitragsgrundlage endgültig, ohne Nachbemessung, wenn in den 120 Monaten davor keine Versicherung nach dem GSVG bestand. (GSVG § 25a (vorläufige Beitragsgrundlage); Endgültige Berechnung in den ersten drei Jahren)
- Ab dem vierten Jahr gilt vorläufig die Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres, aufgewertet; weichen die laufenden Einkünfte wesentlich ab, kann man bis Jahresende beantragen, sie herab- oder hinaufzusetzen. (GSVG § 25a (vorläufige Beitragsgrundlage))
- Die SVS schreibt die Beiträge vierteljährlich vor; fällig sind sie am 28./29. Februar, 31. Mai, 31. August und 30. November, auf Antrag auch in Monatsraten. Für den Monat, in dem die Versicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu zahlen. (GSVG § 35 (Fälligkeit, Teilbeträge); Fälligkeit der Beiträge; GSVG § 27 (Beitragssätze))
- Gutschrift 2026: Wer am 31. Mai in der Krankenversicherung nach dem GSVG versichert ist und eine monatliche Beitragsgrundlage von höchstens 2.900 € hat, erhält je nach Höhe der Grundlage eine Gutschrift von 60 € bis 315 € auf Krankenversicherungsbeiträge, mit der Vorschreibung für das dritte Quartal. (GSVG § 27f (Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen))
Buchhaltung
- Einzelunternehmen können den Gewinn mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Doppelte Buchführung nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) ist erst nötig, wenn ein Betrieb mehr als 700.000 € Umsatz im Jahr erzielt: ab dem zweitfolgenden Jahr, wenn das zwei Jahre in Folge geschieht, schon ab dem folgenden Jahr, wenn die Grenze um mindestens 300.000 € überschritten wird. Angehörige der freien Berufe sind von dieser Pflicht ausgenommen. (Buchführungspflicht und Buchführung; UGB § 189 (Rechnungslegungspflicht))
- Registrierkassenpflicht: Barumsätze sind ab 15.000 € Jahresumsatz je Betrieb mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem zu erfassen, wenn die Barumsätze 7.500 € im Jahr übersteigen. Die Pflicht beginnt mit dem vierten Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen erstmals überschritten wurden. (BAO § 131b (Registrierkassenpflicht))
Schritte
- Neugründungsförderung (NeuFöG): Wer das Formular NeuFö 2 vor oder gleichzeitig mit dem jeweiligen Behördenweg vorlegt, spart unter anderem Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben und die Gerichtsgebühren für die Eintragungen ins Firmenbuch. Nachträglich vorgelegt wird bereits Bezahltes nicht erstattet. (Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG); Gründungsfahrplan Einzelunternehmen; Gründungsfahrplan GmbH bzw. FlexKapG)
- Das Gewerbe bei der Gewerbebehörde anmelden, elektronisch über das Gewerbeinformationssystem (GISA) oder mit ID Austria über die eGründung im USP. (Gewerbeanmeldung Einzelunternehmen)
- Innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit dem Finanzamt Österreich melden; die Meldung ist gebührenfrei. (Anzeige an das Finanzamt (Einzelunternehmen))
- Den Beginn der Pflichtversicherung binnen einem Monat der SVS melden. (GSVG, geltende Fassung (§ 18 Meldepflicht))
- Nur wenn nötig oder gewünscht: Eintragung ins Firmenbuch, online ohne Beglaubigung. (Gründungsfahrplan Einzelunternehmen; UGB § 189 (Rechnungslegungspflicht))
Passende Rechner
Nicht in der Berechnung enthalten
- Höhe des monatlichen Unfallversicherungsbeitrags 2026 (die Kundmachung nennt 12,95 €, Seiten der SVS 12,96 €), Arbeitslosenversicherung für Selbständige, Zusatzversicherungen sowie Kammern und Versorgungswerke der verkammerten freien Berufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte)
- FlexCo: Gerichtsgebühren für das Firmenbuch und Bemessungsgrundlage der Notariatsgebühren (das Gesetz nennt nur die GmbH) sowie ob die Mindesteinzahlung von insgesamt 5.000 € der GmbH auch für die FlexCo gilt
- Notariatsgebühren in Euro, WKO-Kammerumlagen, Voraussetzungen der reglementierten Gewerbe, Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnabgaben und Personengesellschaften (OG, KG)
Quellen
- GewO 1994 § 1 (Geltungsbereich, gewerbsmäßige Tätigkeit), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- EStG 1988 § 10 (Gewinnfreibetrag), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- EStG 1988 § 17 (Durchschnittssätze, Pauschalierung), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- EStG 1988 § 33 (Steuertarif), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- UStG 1994 § 6 (Steuerbefreiungen, Kleinunternehmer), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- UStG 1994 § 10 (Steuersätze), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- BAO § 131b (Registrierkassenpflicht), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- UGB § 189 (Rechnungslegungspflicht), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- GSVG § 2 (Pflichtversicherung), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- GSVG § 4 (Ausnahmen von der Pflichtversicherung), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- GSVG, geltende Fassung (§ 18 Meldepflicht), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Gerichtsgebührengesetz, Tarifpost 10 (Firmenbuch), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Wirtschaftskammergesetz 1998, § 123 (Grundumlage), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Gründungsfahrplan Einzelunternehmen, Unternehmensserviceportal (USP) der Republik Österreich (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Gründungsfahrplan GmbH bzw. FlexKapG, Unternehmensserviceportal (USP) der Republik Österreich (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Gewerbeanmeldung Einzelunternehmen, Unternehmensserviceportal (USP) der Republik Österreich (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Anzeige an das Finanzamt (Einzelunternehmen), Unternehmensserviceportal (USP) der Republik Österreich (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Kleinunternehmen (Umsatzsteuer), Unternehmensserviceportal (USP) der Republik Österreich (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Buchführungspflicht und Buchführung, Unternehmensserviceportal (USP) der Republik Österreich (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Werte und Grenzen für das Jahr 2026, Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Vorläufige Berechnung in den ersten drei Jahren, Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Endgültige Berechnung in den ersten drei Jahren, Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Fälligkeit der Beiträge, Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- GSVG § 25 (Beitragsgrundlage), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- GSVG § 25a (vorläufige Beitragsgrundlage), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- GSVG § 27 (Beitragssätze), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- GSVG § 27f (Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- GSVG § 35 (Fälligkeit, Teilbeträge), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- ASVG § 8 (Teilversicherung in der Unfallversicherung), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- ASVG § 74 (Unfallversicherungsbeitrag Selbständiger), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- ASVG § 810 (keine Aufwertung der Geringfügigkeitsgrenze 2026), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- BMSVG § 52 (Beitrag zur Selbständigenvorsorge), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- BGBl. II Nr. 263/2025 (Aufwertungszahl und Höchstbeitragsgrundlagen 2026), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2026, Dachverband der Sozialversicherungsträger (abgerufen am 7. Oktober 2026)