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Alle Formen

Einzelunternehmen gründen (Gewerbe und Handwerk)

Für eine Person, die ein Gewerbe oder Handwerk allein betreibt: Gewerbeanzeige, Einkommen- und Gewerbesteuer (mit 24.500 € Freibetrag), Umsatzsteuer oder Kleinunternehmerregelung bis 25.000 € Vorjahresumsatz, einfache Gewinnermittlung bis 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn.

Regeln und Beträge für das Jahr 2026

Was es ist

  • Ein Einzelunternehmen ist keine eigene Rechtsform: Du betreibst das Gewerbe selbst. Gewerbebetrieb ist jede selbständige, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnabsicht am Markt, die weder Land- und Forstwirtschaft noch freier Beruf ist. (EStG § 15 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb))
  • Jeder darf ein Gewerbe betreiben, soweit die Gewerbeordnung nichts anderes bestimmt. (GewO § 1 (Gewerbefreiheit))
  • Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, also ein Gewerbe, das nach Art oder Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Kleinere Gewerbe (Kleingewerbe) können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Eingetragene Einzelkaufleute führen den Zusatz „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder „e.K.“. (HGB § 1 (Kaufmann, Handelsgewerbe); HGB § 2 (Kannkaufmann); HGB § 19 (Firma des Einzelkaufmanns))

Für wen

Was es kostet

Steuern und Beiträge

Buchhaltung

Schritte

  1. Nur für: Handwerk. Zulassungspflichtiges Handwerk: vor dem Start in die Handwerksrolle eintragen lassen. (HwO § 1 (Handwerksrolle))
  2. Gewerbe beim Gewerbeamt der Gemeinde anzeigen, gleichzeitig mit dem Beginn. Das Amt gibt die Daten unter anderem an IHK oder Handwerkskammer und Finanzamt weiter. (GewO § 14 (Anzeigepflicht))
  3. Innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch über ELSTER an das Finanzamt übermitteln. So wird die Steuernummer erteilt. (AO § 138 (Anzeigen über die Erwerbstätigkeit); Unternehmensgründung: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung)
  4. Nur wenn du Kaufmann bist oder dich freiwillig eintragen lässt: Anmeldung zum Handelsregister, elektronisch in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar. (HGB § 29 (Anmeldung der Firma); HGB § 12 (Anmeldungen zum Handelsregister))
  5. Krankenversicherung klären: freiwillige Mitgliedschaft binnen drei Monaten bei der Krankenkasse anzeigen oder privat versichern. (SGB V § 9 (freiwillige Versicherung); VVG § 193 (Pflicht zur Krankenversicherung))
  6. Falls rentenversicherungspflichtig: binnen drei Monaten beim Rentenversicherungsträger melden; Künstler und Publizisten melden sich bei der Künstlersozialkasse (Unterlagen nur per Post). (SGB VI § 190a (Meldepflicht selbständig Tätiger); KSVG § 11 (Meldepflicht); Anmeldung für Künstler und Publizisten)
  7. Optional: Arbeitslosenversicherung binnen drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beantragen. (SGB III § 28a (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag))

Passende Rechner

Nicht in der Berechnung enthalten

Quellen