Einzelunternehmen gründen (Gewerbe und Handwerk)
Für eine Person, die ein Gewerbe oder Handwerk allein betreibt: Gewerbeanzeige, Einkommen- und Gewerbesteuer (mit 24.500 € Freibetrag), Umsatzsteuer oder Kleinunternehmerregelung bis 25.000 € Vorjahresumsatz, einfache Gewinnermittlung bis 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn.
Regeln und Beträge für das Jahr 2026
Was es ist
- Ein Einzelunternehmen ist keine eigene Rechtsform: Du betreibst das Gewerbe selbst. Gewerbebetrieb ist jede selbständige, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnabsicht am Markt, die weder Land- und Forstwirtschaft noch freier Beruf ist. (EStG § 15 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb))
- Jeder darf ein Gewerbe betreiben, soweit die Gewerbeordnung nichts anderes bestimmt. (GewO § 1 (Gewerbefreiheit))
- Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, also ein Gewerbe, das nach Art oder Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Kleinere Gewerbe (Kleingewerbe) können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Eingetragene Einzelkaufleute führen den Zusatz „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder „e.K.“. (HGB § 1 (Kaufmann, Handelsgewerbe); HGB § 2 (Kannkaufmann); HGB § 19 (Firma des Einzelkaufmanns))
Für wen
- Für eine Person, die ein Gewerbe allein betreibt, zum Beispiel Handel oder Dienstleistungen, die kein freier Beruf sind. (EStG § 15 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb); GewO § 1 (Gewerbefreiheit))
- Nur für: Handwerk. Ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) darf selbständig nur betreiben, wer in der Handwerksrolle eingetragen ist. (HwO § 1 (Handwerksrolle))
- Wer Kaufmann ist, muss Firma, Ort und Geschäftsanschrift beim Handelsregister anmelden. (HGB § 29 (Anmeldung der Firma))
Was es kostet
- Gewerbeanzeige: Die Gebühr erhebt das Gewerbeamt der Gemeinde; einen bundesweiten Betrag gibt es nicht. (Gewerbeamt)
- Nur bei Eintragung ins Handelsregister: Gerichtsgebühr 105 € für die Ersteintragung eines Einzelkaufmanns, dazu die Notargebühr für die beglaubigte Anmeldung (Geschäftswert 30.000 €). (HRegGebV, Anlage (Gebührenverzeichnis); HGB § 12 (Anmeldungen zum Handelsregister); GNotKG § 105 (Geschäftswert von Registeranmeldungen))
- Nur für: Gewerbe (Handel, Dienstleistung). IHK-Mitgliedschaft folgt aus der Gewerbesteuerpflicht; die Beiträge legt jede IHK fest. Nicht im Handelsregister eingetragene Personen zahlen keinen Beitrag, solange ihr Gewerbeertrag 5.200 € nicht übersteigt. Gründer ohne Gewerbe-, Land- und Forstwirtschafts- oder freiberufliche Einkünfte in den fünf Jahren davor (und ohne mehr als ein Zehntel an einer Kapitalgesellschaft) sind im Gründungsjahr und im Folgejahr von Grundbeitrag und Umlage, im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit, wenn der Gewerbeertrag 25.000 € nicht übersteigt. Eine IHK kann diese Grenzen unter gesetzlichen Bedingungen senken. (IHKG § 2 (Kammerzugehörigkeit); IHKG § 3 (Beiträge))
- Nur für: Handwerk. Handwerksbetriebe gehören zur Handwerkskammer; die Beiträge setzt jede Handwerkskammer mit Genehmigung des Landes fest. (HwO § 90 (Handwerkskammer, Zugehörigkeit); HwO § 113 (Beiträge zur Handwerkskammer))
Steuern und Beiträge
- Der Gewinn unterliegt der Einkommensteuer nach dem Tarif des § 32a EStG; 2026 bleiben 12.348 € steuerfrei (Grundfreibetrag). Solidaritätszuschlag: 5,5 % der nach § 3 SolZG berechneten Einkommensteuer, erhoben erst, wenn diese 20.350 € übersteigt (40.700 € bei Zusammenveranlagung); knapp darüber ist er auf 11,9 % des übersteigenden Betrags begrenzt. (EStG § 32a (Einkommensteuertarif); SolZG § 3 (Bemessungsgrundlage, Freigrenze); SolZG § 4 (Zuschlagsatz))
- Gewerbesteuer: Gewerbeertrag auf volle 100 € abrunden, Freibetrag 24.500 € abziehen, mal Steuermesszahl 3,5 %, mal Hebesatz der Gemeinde. Die Einkommensteuer sinkt dafür um das Vierfache des Messbetrags, höchstens um die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. (GewStG § 11 (Steuermesszahl, Freibetrag); GewStG § 16 (Hebesatz); EStG § 35 (Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb))
- Umsatzsteuer: Regelsatz 19 %, ermäßigter Satz 7 % für die gesetzlich aufgezählten Umsätze. (UStG § 12 (Steuersätze))
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind elektronisch bis zum 10. Tag nach Ablauf des Zeitraums zu übermitteln. Zeitraum ist das Kalendervierteljahr, der Monat, wenn die Steuer des Vorjahres mehr als 9.000 € betrug. Wer die Tätigkeit 2026 aufnimmt, richtet sich dafür nach der voraussichtlichen Steuer des laufenden Jahres (Regel für 2021 bis 2026). (UStG § 18 (Besteuerungsverfahren, Voranmeldungen))
- Kleinunternehmerregelung: Umsätze sind umsatzsteuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet. Dann entfallen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung, sofern das Finanzamt nicht zur Abgabe auffordert. (UStG § 19 (Kleinunternehmer))
- Im Gründungsjahr zählt nur der Umsatz des laufenden Jahres, und die Grenze ist 25.000 €, nicht 100.000 €. Das steht im BMF-Schreiben, nicht im Gesetzestext. (BMF-Schreiben vom 18. März 2025: Sonderregelung für Kleinunternehmer (§ 19 UStG))
- Auf die Regelung kann man gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich verzichten (bis Ende Februar des zweitfolgenden Jahres); der Verzicht bindet mindestens fünf Kalenderjahre. Rechnungen von Kleinunternehmern weisen auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG hin. (UStG § 19 (Kleinunternehmer); UStDV § 34a (Rechnungen der Kleinunternehmer))
- Krankenversicherung ist Pflicht: Wer in Deutschland wohnt, muss gesetzlich oder privat (mit Mindestumfang) krankenversichert sein. Hauptberuflich Selbständige sind nicht als Arbeitnehmer pflichtversichert. Freiwillig gesetzlich versichern kann sich nur, wer die Voraussetzungen erfüllt, vor allem wer vorher lange genug gesetzlich versichert war (24 Monate in den letzten fünf Jahren oder zwölf Monate unmittelbar davor); der Beitritt ist der Krankenkasse binnen drei Monaten anzuzeigen. (VVG § 193 (Pflicht zur Krankenversicherung); SGB V § 5 (Versicherungspflicht); SGB V § 9 (freiwillige Versicherung))
- Gesetzliche Krankenversicherung (freiwillig versichert): 14,6 % mit Krankengeld, das Selbständige mit einer Wahlerklärung wählen, sonst 14,0 %, dazu der Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse (2026 im Durchschnitt 2,9 %). Selbständige zahlen den ganzen Beitrag selbst, auf ihre Einnahmen, mindestens auf 1.318,33 € und höchstens auf 5.812,50 € im Monat. Beim durchschnittlichen Zusatzbeitrag ergibt das 2026 laut Bundesgesundheitsministerium mindestens 222,80 € ohne und 230,71 € mit Krankengeld, höchstens 982,31 € bzw. 1.017,19 € im Monat. (SGB V § 241 (allgemeiner Beitragssatz); SGB V § 243 (ermäßigter Beitragssatz); SGB V § 44 (Krankengeld, Wahlerklärung); SGB V § 250 (Tragung der Beiträge durch das Mitglied); SGB V § 240 (Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder); Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung: Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen 2026)
- Der Beitrag wird vorläufig nach dem letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzt, bei Gründung nach den nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen, und nach Vorlage des Steuerbescheids für das Jahr endgültig festgesetzt. (SGB V § 240 (Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder))
- Pflegeversicherung: 3,6 %, für Kinderlose ab 23 Jahren 4,2 %; Eltern zahlen ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 je Kind einen Viertelprozentpunkt weniger. Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte tragen den Beitrag allein; die Beitragsbemessungsgrenze ist dieselbe wie in der Krankenversicherung (69.750 € im Jahr 2026). (Pflegeversicherungsbeitragssatzanpassungsverordnung 2025; SGB XI § 55 (Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze); SGB XI § 59 (Beitragstragung); Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; Werte der Rentenversicherung)
- Rentenversicherung: Selbständige sind nur in bestimmten Fällen pflichtversichert, unter anderem Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer, Hebammen, Künstler und Publizisten (über die Künstlersozialkasse), in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker und wer ohne solche Arbeitnehmer auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet. Diese Selbständigen müssen sich binnen drei Monaten beim Rentenversicherungsträger melden. (SGB VI § 2 (Versicherungspflicht selbständig Tätiger); SGB VI § 190a (Meldepflicht selbständig Tätiger))
- Pflichtversicherte Selbständige zahlen 18,6 % selbst. Ohne Nachweis des Einkommens gilt der Regelbeitrag, 2026 735,63 € im Monat; bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Gründungsjahr ist es die Hälfte (367,82 €), auf Antrag der volle. Mit Nachweis zählt das tatsächliche Einkommen: 2026 mindestens 112,16 €, höchstens 1.571,70 € im Monat. (SGB VI § 165 (beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger); SGB VI § 169 (Beitragstragung); Werte der Rentenversicherung)
- Wer nur wegen eines einzigen Auftraggebers pflichtversichert ist, wird auf Antrag für drei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme einer solchen Tätigkeit befreit; der Antrag wirkt rückwirkend, wenn er binnen drei Monaten gestellt wird. (SGB VI § 6 (Befreiung von der Versicherungspflicht))
- Nur für: Handwerk. Handwerker werden auf Antrag befreit, sobald für sie mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. (SGB VI § 6 (Befreiung von der Versicherungspflicht))
- Nur für: Freier Beruf. Künstler und Publizisten (wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt, oder als Schriftsteller, Journalist oder ähnlich publizistisch tätig ist) sind über die Künstlersozialkasse renten-, kranken- und pflegeversichert, wenn sie die Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und höchstens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Sie zahlen etwa die Hälfte der Beiträge, die andere Hälfte kommen aus der Künstlersozialabgabe und einem Bundeszuschuss. Wer voraussichtlich höchstens 3.900 € im Jahr damit verdient, ist versicherungsfrei, außer in den ersten drei Jahren. (KSVG § 1 (Versicherungspflicht); KSVG § 2 (Künstler und Publizisten); KSVG § 3 (Versicherungsfreiheit); KSVG § 14 (Aufbringung der Mittel))
- Arbeitslosenversicherung auf Antrag: möglich bei mindestens 15 Wochenstunden, wenn man unter anderem in den 30 Monaten vor der Gründung mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig war oder unmittelbar davor Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit zu stellen; kündbar erst nach fünf Jahren. Beitrag 2,6 % der monatlichen Bezugsgröße (3.955 € im Jahr 2026), bis zum Ende des Jahres nach der Gründung der Hälfte davon. (SGB III § 28a (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag); SGB III § 341 (Beitragssatz); SGB III § 345b (beitragspflichtige Einnahmen bei Antragspflichtversicherung); Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026)
Buchhaltung
- Kaufleute müssen Bücher führen und eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen. Einzelkaufleute sind davon befreit, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen höchstens 800.000 € Umsatz und 80.000 € Jahresüberschuss haben; bei Neugründung reicht der erste Stichtag. (HGB § 238 (Buchführungspflicht); HGB § 242 (Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses); HGB § 241a (Befreiung von der Buchführungspflicht))
- Steuerlich muss Bücher führen, wer nach Feststellung des Finanzamts mehr als 800.000 € Umsatz oder mehr als 80.000 € Gewinn hatte, ab dem Wirtschaftsjahr, das auf die Mitteilung folgt. Wer nicht buchführungspflichtig ist, kann den Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. (AO § 141 (Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger); EStG § 4 (Gewinnbegriff, Einnahmen-Überschuss-Rechnung))
- E-Rechnung: Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen sind elektronische Rechnungen. Für Umsätze bis 31.12.2026 dürfen alle noch Papier- oder andere Rechnungen senden, für Umsätze 2027 nur, wer im Vorjahr höchstens 800.000 € Gesamtumsatz hatte. Empfangen können muss eine E-Rechnung jedes inländische Unternehmen, auch Kleinunternehmer; diese dürfen selbst immer eine sonstige Rechnung ausstellen. (UStG § 14 (Ausstellung von Rechnungen, E-Rechnung); UStG § 27 Abs. 38 (Übergangsregeln E-Rechnung); BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025: Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung; UStDV § 34a (Rechnungen der Kleinunternehmer))
Schritte
- Nur für: Handwerk. Zulassungspflichtiges Handwerk: vor dem Start in die Handwerksrolle eintragen lassen. (HwO § 1 (Handwerksrolle))
- Gewerbe beim Gewerbeamt der Gemeinde anzeigen, gleichzeitig mit dem Beginn. Das Amt gibt die Daten unter anderem an IHK oder Handwerkskammer und Finanzamt weiter. (GewO § 14 (Anzeigepflicht))
- Innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch über ELSTER an das Finanzamt übermitteln. So wird die Steuernummer erteilt. (AO § 138 (Anzeigen über die Erwerbstätigkeit); Unternehmensgründung: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung)
- Nur wenn du Kaufmann bist oder dich freiwillig eintragen lässt: Anmeldung zum Handelsregister, elektronisch in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar. (HGB § 29 (Anmeldung der Firma); HGB § 12 (Anmeldungen zum Handelsregister))
- Krankenversicherung klären: freiwillige Mitgliedschaft binnen drei Monaten bei der Krankenkasse anzeigen oder privat versichern. (SGB V § 9 (freiwillige Versicherung); VVG § 193 (Pflicht zur Krankenversicherung))
- Falls rentenversicherungspflichtig: binnen drei Monaten beim Rentenversicherungsträger melden; Künstler und Publizisten melden sich bei der Künstlersozialkasse (Unterlagen nur per Post). (SGB VI § 190a (Meldepflicht selbständig Tätiger); KSVG § 11 (Meldepflicht); Anmeldung für Künstler und Publizisten)
- Optional: Arbeitslosenversicherung binnen drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beantragen. (SGB III § 28a (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag))
Passende Rechner
Nicht in der Berechnung enthalten
- Beiträge der privaten Krankenversicherung, Sozialversicherung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH oder UG (Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung) und Berufskammern der freien Berufe
- Erlaubnispflichtige Gewerbe, Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle und berufsrechtliche Regeln (z. B. für Rechtsanwälte)
- Mindesthebesatz der Gewerbesteuer: Das Änderungsgesetz vom 29.6.2026 verweist für das Inkrafttreten auf den falschen Artikel, daher ist der 2026 geltende Wert hier nicht angegeben
- Besteuerung von Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter, Geschäftsführergehälter, Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) und Gebühren des Transparenzregisters
Quellen
- EStG § 4 (Gewinnbegriff, Einnahmen-Überschuss-Rechnung), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- EStG § 15 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- EStG § 32a (Einkommensteuertarif), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- EStG § 35 (Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- SolZG § 3 (Bemessungsgrundlage, Freigrenze), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- SolZG § 4 (Zuschlagsatz), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- GewStG § 11 (Steuermesszahl, Freibetrag), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- GewStG § 16 (Hebesatz), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- UStG § 12 (Steuersätze), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- UStG § 14 (Ausstellung von Rechnungen, E-Rechnung), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- UStG § 18 (Besteuerungsverfahren, Voranmeldungen), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- UStG § 19 (Kleinunternehmer), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- UStG § 27 Abs. 38 (Übergangsregeln E-Rechnung), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- UStDV § 34a (Rechnungen der Kleinunternehmer), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- AO § 138 (Anzeigen über die Erwerbstätigkeit), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- AO § 141 (Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- GewO § 1 (Gewerbefreiheit), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- GewO § 14 (Anzeigepflicht), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- HwO § 1 (Handwerksrolle), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- HwO § 90 (Handwerkskammer, Zugehörigkeit), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- HwO § 113 (Beiträge zur Handwerkskammer), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- IHKG § 2 (Kammerzugehörigkeit), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- IHKG § 3 (Beiträge), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- HGB § 1 (Kaufmann, Handelsgewerbe), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- HGB § 2 (Kannkaufmann), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- HGB § 12 (Anmeldungen zum Handelsregister), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- HGB § 19 (Firma des Einzelkaufmanns), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- HGB § 29 (Anmeldung der Firma), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- HGB § 238 (Buchführungspflicht), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- HGB § 241a (Befreiung von der Buchführungspflicht), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- HGB § 242 (Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- GNotKG § 105 (Geschäftswert von Registeranmeldungen), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- HRegGebV, Anlage (Gebührenverzeichnis), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- BMF-Schreiben vom 18. März 2025: Sonderregelung für Kleinunternehmer (§ 19 UStG), Bundesministerium der Finanzen (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025: Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung, Bundesministerium der Finanzen (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Unternehmensgründung: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, ELSTER (Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Gewerbeamt, Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- VVG § 193 (Pflicht zur Krankenversicherung), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- SGB V § 5 (Versicherungspflicht), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- SGB V § 9 (freiwillige Versicherung), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- SGB V § 44 (Krankengeld, Wahlerklärung), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- SGB V § 240 (Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- SGB V § 241 (allgemeiner Beitragssatz), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- SGB V § 243 (ermäßigter Beitragssatz), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- SGB V § 250 (Tragung der Beiträge durch das Mitglied), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Pflegeversicherungsbeitragssatzanpassungsverordnung 2025, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- SGB XI § 55 (Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- SGB XI § 59 (Beitragstragung), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- SGB VI § 2 (Versicherungspflicht selbständig Tätiger), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- SGB VI § 6 (Befreiung von der Versicherungspflicht), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- SGB VI § 165 (beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- SGB VI § 169 (Beitragstragung), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- SGB VI § 190a (Meldepflicht selbständig Tätiger), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- KSVG § 1 (Versicherungspflicht), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- KSVG § 2 (Künstler und Publizisten), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- KSVG § 3 (Versicherungsfreiheit), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- KSVG § 11 (Meldepflicht), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- KSVG § 14 (Aufbringung der Mittel), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- SGB III § 28a (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- SGB III § 341 (Beitragssatz), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- SGB III § 345b (beitragspflichtige Einnahmen bei Antragspflichtversicherung), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung: Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen 2026, Bundesministerium für Gesundheit (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Werte der Rentenversicherung, Deutsche Rentenversicherung (abgerufen am 7. Oktober 2026)
- Anmeldung für Künstler und Publizisten, Künstlersozialkasse (abgerufen am 7. Oktober 2026)